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UVP-G Novelle in Begutachtung

Jul 25, 2022 | Neuigkeiten

Beitrag von S. Scherübl-Meitz

Bis 19. September 2022 liegt der Begutachtungsentwurf der UVP-G Novelle auf.

Der vorliegende Entwurf enthält unter anderem Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz. Weiters soll der Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs stärker berücksichtigt werden. Zur Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende sollen ebenso Maßnahmen gesetzt werden. Um eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine UVP notwendig ist oder nicht, sollen Kriterien für eine Grobprüfung definiert werden.

Interessant sind die Festlegungen in Bezug auf Windkraftanlagen in § 4a:

(2) Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle (…) planungsrechtliche Festlegung und Zonierung entsprechender Vorrangs- oder Eignungsflächen auf der überörtlichen Ebene, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen (…) zulässig (…).

(3) Fehlt im Bundesland eine planungsrechtliche Festlegung und Zonierung entsprechender Vorrangs- oder Eignungsflächen und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), ist die Genehmigung von Windkraftanlagen an einem gewählten Standort (…) zulässig (…). Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit (…) die Zustimmung der Standortgemeinde/n nachzuweisen.

Anhang 1, Spalte 2, wird um neue bzw. strengere Schwellenwerte ergänzt, zB:

– Industrie- oder Gewerbeparks ab 20 ha (statt bisher 50 ha)
– Unimodale Logistikzentren ab 10 ha Flächeninanspruchnahme
– Beherbergungsbetriebe ab einer Flächeninanspruchnahme von mind. 3 ha (statt bisher 5 ha)
– Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab 500 Rinderplätze

Anhang 1, Spalte 3 (Einzelfallprüfung), wird um folgende neue bzw. strengere Schwellenwerte ergänzt:

  • Neuerschließung von Städtebauvorhaben ab 3,75 ha/37.500m² BGF
  • Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe von mind. 35 m / BGF mind. 10.000 m²
  • Neue Industrie- und Gewerbeparks von mind. 10 ha
  • Neuerrichtung von Parkplätzen ab 1 ha unversiegelte Flächeninanspruchnahme
  • Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab 300 Rinderplätze

Ich bin gespannt auf die fachliche Diskussion des Entwurfs und hoffe auf eine rasche Umsetzung.