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NÖ ROG – INFO 7. Novelle

Feb 9, 2023 | Themenbeiträge

Das Land Niederösterreich hat das NÖ Raumordnungsgesetz mit einem Beschluss am 17. November 2022 in einigen Teilbereichen abgeändert (7. Novelle).
Im Zuge der Novelle werden einige Änderungen im Raumordnungsgesetz vorgenommen, die Auswirkungen auf die Örtliche Raumplanung haben.

Die aktuelle 7. Novelle des Raumordnungsgesetzes ist seit 31. Dezember 2022 rechtskräftig.

Die wichtigsten Änderungen der aktuellen Novelle werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

  • Im „§4 Verfahren & § 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes“ werden Anpassung an die aktuellen Richtlinien der EU zur UVP, und kleine Änderung im Verfahren zur Erstellung „überörtlicher Raumordnungsprogramm“ vorgenommen!
  • Im §17 Baulandmobilisierung, Sonderformen der Vertragsraumordnung“ werden Maßnahmen zur Schaffung einer Energiesicherheit als Vertragsinhalt bei Baulandverträgen aufgenommen. Darüber hinaus wird neu festgelegt, dass die Gemeinde bei der Festlegung von Widmungsarten für Anlagen für die Erzeugung, Fortleitung oder Speicherung von Energie mit Grundeigentümern Verträge abschließen kann, durch die die Errichtung und der ständige Betrieb dieser Anlagen sichergestellt wird. Hier wird neu geregelt,  dass durch eine vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Form bzw. ein bestimmtes Ausmaß an Bürgerbeteiligung vorzusehen ist, oder indem die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt wird.
  • Im „§20 Grünland“ werden einige Ergänzungen bei der Definition der Widmungsart Grünland Windkraftanlagen vorgenommen – bei der Neuerrichtung einer Windkraftanlage muss nur der Mittelpunkt der Anlage in der Widmungsfläche liegen.
  • Im „§20 Grünland“ werden auch bei dem Thema Photovoltaikanlagen wieder gesetzliche Anpassungen vorgenommen. Neben einigen Konkretisierungen der bisherigen Bestimmungen werden zwei neue Punkte aufgenommen. Für die Versorgung von Betrieben wird die Möglichkeit geschaffen Flächen im Grünland als Grünland Photovoltaikanlagen im Ausmaß von über 2 ha zu widmen (bis zu 10ha), wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden (geeignete Flächen am Betriebsstandort müssen bereits zu 100% durch Photovoltaikanlagen ausgenutzt sein, betriebliche Nutzung des Stromes zur Eigenversorgung, das sind maximal 100 % des betrieblichen Jahresverbrauchs am Betriebsstandort). Weiters dürfen nun auch Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern in unbeschränkter Größe als Grünland Photovoltaikanlagen gewidmet werden.
  • Im „§25a Beschleunigte Verfahren“ wird eine Anpassung der durch uns über die Kammer geforderte Änderung der erforderlichen Nachweise von „Baugrundeignung“ auf „Baulandeignung“ vorgenommen. Dadurch konnten wir das rechtliche Problem beseitigen, dass wir Raumplaner nicht befugt sind eine Baugrundeignung zu beurteilen.
  • Im „§53 Übergangsbestimmungen“ wurden zusätzliche Anpassungen an die geänderten gesetzlichen Grundlagen bei den geltenden Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen vorgenommen.

Für Fragen zu Details der Änderungen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Um einen genaueren Überblick über alle geänderten Textpassagen zu erhalten, haben wir außerdem wieder ein Dokument des neuen Raumordnungsgesetzes erstellen, in dem alle inhaltlichen Änderungen markiert wurden. Hier die Datei zum Download: NÖROG LGBl_99_2022 PAULA